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BEK 2026 29

Sistierung

Schwyz · 2026-07-01 · Deutsch SZ
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Beschluss vom 1. Juli 2026BEK 2026 29MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.In SachenA.________,Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.unbekannte Täterschaft,betreffendSistierung(Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2026, SU 2026 655);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 13. Oktober 2025 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede gegen unbekannt (U-act. 8.1.002). Seine Ehefrau C.________ habe am 11. Oktober 2025 einen anonymen Brief per Post erhalten, worin er beschuldigt werde, eine Affäre mit einer unbekannten Frau zu haben (U-act. 8.1.001). Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Schwyz untersuchte den Briefumschlag, die Briefeinlage und das Schreiben auf blinde Druckrillen und Bitmap-Codes sowie die Briefmarke auf daktyloskopische Spuren und erstellte eine Fotodokumentation. Die Spurenauswertung ergab keine verwertbaren daktyloskopischen Spuren. Auf der Briefeinlage stellt der kriminaltechnische Dienst Bitmap-Codes fest (U-act. 8.1.003 und U-act. 8.1.004).Die Staatsanwaltschaft sistierte die gegen unbekannt geführte Untersuchung am 6. Februar 2026, weil die Täterschaft bisher nicht ermittelt werden konnte (angef. Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2026 sinngemäss Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Sistierung. Zudem soll die Staatsanwaltschaft darlegen, welche Untersuchungshandlungen sie bereits getätigt habe (KG-act. 1 und 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).2.Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege kein nachvollziehbarer Grund für eine Sistierung des Verfahrens vor. Der Umstand, dass die Täterschaft unbekannt sei, liege bei einer Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft in der Natur der Sache. Es sei ihm in keiner Weise dargelegt worden, was und in welcher zeitlichen Folge die Staatsanwaltschaft und Polizei unternommen hätten, um die Täterschaft zu ermitteln. Die Untersuchung sei verschleppt und nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Zügigkeit geführt worden. Es liege nach wie vor ein Strafantrag gegen unbekannt vor (KG-act. 2).3.a) Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Im Vorverfahren werden Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen die beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen

A.________,Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.unbekannte Täterschaft,

betreffend

Sistierung